Veröffentlicht von Stephan Heibel am 11.04.2007 um 08:12 Uhr

Anrechnung von 15 % Dividendenbesteuerung auf US-Aktien

Bei US-Papieren im Deutschen Papier werden 15 % US-Quellensteuer von allen Dividenden einbehalten. Diese Quellensteuer kann jedoch in der Steuererklärung angerechnet werden.

Finanzgericht Köln: Anrechnungsverfahren bei Auslandsdividenden

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln macht Aktionären Hoffnung auf nachträgliche Steuererstattungen, sofern sie in den vergangenen Jahren Auslandsdividenden vereinnahmt haben. Das Gericht geht hart mit der Auffassung der hiesigen Finanzverwaltung um und bemängelt die steuerliche Bevorzugung inländischer Aktien. Damit stellen sich die Richter ganz auf die Seite des Europäischen Gerichtshofs. Das bis ins Jahr 2002 hinein geltende Anrechnungsverfahren im Sinne des § 36 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erlaubte es, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen. Dies gelang aber nur, wenn die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland hatte. Diese ungerechtfertigte Behandlung dürfe nicht sein, bemängeln die Kölner Richter.

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ging es um einen Privatanleger, der niederländische und dänische Dividenden von rund 20.000 Euro vereinnahmte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer belief sich auf rund 8.500 Euro. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und sich mit der Bitte um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Jedoch wird der deutsche Gesetzgeber nicht von sich aus auf Urteile des Gerichtshofs reagieren, die nicht nationales Recht unmittelbar betreffen. Ein Fall aus Finnland liegt zurzeit zur Entscheidung an. Dieses abzuwarten, würde in Deutschland jedoch keinen Erfolg erzielen. Vielmehr muss ein konkreter deutscher Fall vorgelegt werden. Dann dürften deutschen Privatanlegern und Kapitalgesellschaften hohe Steuererstattungen ins Haus stehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Europäische Gerichtshof nicht nur Finnland, sondern auch Deutschland die rote Karte zeigen wird. Darüber hinaus sollte die zu erwartende Rechtsprechung auch auf Dividenden in den USA anwendbar sein. Anleger, die US-Aktien im Depot haben, sollten daher ihre Steuerbescheide ebenfalls offen halten. Weiterhin greift der Richterspruch auf Ausschüttungen aus EK 01, dem Topf mit Auslandserträgen. Auch diese könnten dann anrechnungsfähig sein (FG Köln, Urteil vom 24.6.04, Az. 2 K 2241/02).

Quelle: http://www.kanzlei-kritzner.de/newsletter/mm_09_04.html#10

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Stephan Heibel

Seit 1998 verfolge ich mit Begeisterung die US- und europäischen Aktienmärkte. Ich schreibe nun wöchentlich für mehr als 25.000 Leser über die Hintergründe des Aktienmarktes und die Ursachen von Kursbewegungen. Meine Leser schätzen meinen neutralen, simplen und unterhaltsamen Stil. Als Privatanleger nutzen sie meine Einschätzungen und Anlageideen, um ihr Portfolio unabhängig zu optimieren.

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